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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (Stand Mai 2020)

 

1. Allgemeines

1.1 Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch für künftige Aufträge, Ersatzlieferungen und sonstige Leistungen unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit unsere Auftragsbestätigung keinen hiervon abweichenden Inhalt hat und soweit wir nicht in Textform einer Abänderung unserer Auftragsbestätigung oder unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden zugestimmt haben. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Entgegennahme der Ware oder Leistung als anerkannt und können ohne unsere in Textform erfolgte Bestätigung nicht abbedungen oder geändert werden.

1.2 Abweichenden Bestimmungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben unserer Kunden widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann nicht für uns bindend, wenn wir ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Geschäftsbedingungen die Lieferung oder Leistung ausführen.

1.3 Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen und Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.

1.4 Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

1.5 Bei Bauleistungen, einschließlich Montage, soweit diese von uns oder von Subunternehmern durchgeführt werden, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B und C), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Ergänzend gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebote

2.1 Alle unsere Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit und freibleibend hinsichtlich Lieferzeit und Liefermenge bzw. Ausführungszeit. Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt entsprechender und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Von uns genannte Liefer- und Ausführungstermine, auch wenn sie kalendermäßig bestimmt sind, geben nur den ungefähren Leistungszeitraum an. Ihr Ablauf bewirkt deshalb für sich alleine noch keinen Leistungsverzug, sofern nicht ausdrücklich ein als solcher bezeichneter „verbindlicher Liefer- bzw. Ausführungstermin“ in Textform von uns genannt oder in Textform bestätigt worden ist. Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen, verlängern die Liefer- bzw. Ausführungsfrist entsprechend.

2.2 Unsere Muster, Proben, Daten und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie von uns nicht ausdrücklich in Textform gewährleistet werden.

    

3. Auftragserteilung

Aufträge werden von uns zu dem am Tag der Lieferung bzw. Ausführung jeweils gültigen Preis ausgeführt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager in Euro zzgl. Versand- und Verpackungskosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.

 

4. Lieferung bzw. Leistung

4.1 Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.

4.2 Versandweg und Versandart werden von uns gewählt. Etwaige Wünsche des Kunden werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

4.3 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Absendung bzw. Übergabe an den Frachtführer oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit deren Bereitstellung auf den Kunden über.

4.4 Eine Versicherung der zu versendenden Waren wird von uns nur auf Wunsch und zu Lasten des Kunden abgeschlossen.

 

5. Lieferstörungen

5.1 Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- bzw. Ausführungsfristen und die Unmöglichkeit der Leistung berechtigen, soweit dies auf von uns zu vertretenden Umständen beruht, den Kunden nach angemessener, mindestens 14-tägiger Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag.

5.2 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

5.3 Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung bzw. Leistung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise von unserer Leistungsverpflichtung. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, behinderter Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlender Verlademöglichkeiten, behördlicher Maßnahmen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen, Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt.

5.4 In solchen Fällen sind wir berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern bzw. unsere Leistung auszuführen. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden  Ansprüche aufgrund des Rücktritts uns gegenüber zustehen.

5.5 Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, so steht dem Kunden der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge zu. Überschreitet die Ausführungsverzögerung einen Zeitraum von zwei Monaten, so steht dem Kunden der Rücktritt vom Vertrag zu. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

   

6. Mängelrügen und Haftung

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren bzw. die von uns ausgeführten Leistungen unverzüglich nach Empfang bzw. Ausführung zu untersuchen. Beanstandungen quantitativer und/oder qualitativer Mängel bzgl. der von uns gelieferten Waren können nur innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung oder für den Fall, dass wir uns neben der Lieferung zum Einbau bzw. zur Montage verpflichtet haben, innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme unserer Leistungen – versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung bzw. Abnahme unserer Leistungsausführung – in Textform unter genauer Beschreibung geltend gemacht werden.

6.2 Die Beanstandung einer Lieferung von Waren bzw. Ausführung von Leistungen berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen bzw. Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertragsverhältnis.

6.3 Unsere Maßnahmen zur Nacherfüllung oder Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf sachliche und rechtliche Einwendungen und Einreden.

6.4 Für nicht unerhebliche Mängel, worunter das Abweichen von einer vereinbarten Beschaffenheit zählt, haben wir im Falle reiner Verkaufsgeschäfte das Recht, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels vorzunehmen oder mangelfreie Ware kostenlos zu liefern. Im letzteren Fall erfolgt die Ersatzlieferung nach Rückgabe der ursprünglich gelieferten Ware durch den Kunden. Schlägt die von uns gewählte Art der Nacherfüllung fehl, lehnen wir die Beseitigung eines Mangels ab, oder lassen wir eine angemessene, mindestens 14-tägige, Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung schuldhaft verstreichen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wobei er im letzteren Fall die gelieferte Ware behalten kann.

6.5 Haben wir uns zur Ausführung von Werkleistungen verpflichtet und liegen nicht unerhebliche Mängel vor, worunter das Abweichen von einer vereinbarten Beschaffenheit zählt, haben wir das Recht, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Schlägt die von uns gewählte Art der Nacherfüllung fehl, lehnen wir die Beseitigung eines Mangels ab, oder lassen wir eine angemessene, mindestens 14-tägige, Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Neuherstellung des Werkes schuldhaft verstreichen, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung.

6.6 Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige sind, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muss, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person.

6.7 Wir haften nicht, wenn die Fehlerursache auf Nichtbeachtung unserer schriftlichen Einbauanleitung, die jederzeit bei uns angefordert werden kann, und/oder eigenmächtigen Nachbesserungsarbeiten durch den Kunden beruht.

6.8 Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen in Wort und Bild, die zur Unterstützung des Kunden bzw. Handwerkers aufgrund vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in Wissenschaft und Technik gegeben werden, sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Kunden nicht davon, unsere Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen.

6.9 Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, insbesondere Reisekosten, gehen zu Lasten des Kunden.

6.10 Erklären wir uns ausnahmsweise zur Zurücknahme mangelfreier Ware bereit, kann der Kunde nur Lieferung eines gleichwertigen Gegenstandes aus unserem Lieferprogramm verlangen. Die uns hierbei entstehenden Kosten werden vom Warenwert in Abzug gebracht. Angebrochene Gebinde, beschränkt haltbare Erzeugnisse, Spezialprodukte und Produkte mit Spezialfarbtönen, sowie einzelne Komponenten von Mehrkomponentenprodukten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

6.11 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe an den Kunden bzw. im Falle der Erbringung von Werkleistungen nach Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Wir gewähren ein zinsfreies Zahlungsziel von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen worden sind, wird ein Skonto nicht gewährt. Bei Erstbestellungen wird Vorauskasse erhoben. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können.

7.2 Werden fällige Rechnungen nicht bezahlt, so werden alle weiteren Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sofort, d.h. unabhängig vom Ablauf des Zahlungszieles von 30 Tagen ab Zugang unserer Rechnung, zur Zahlung fällig.

7.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Ist der Kunde Verbraucher werden Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB). Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bzw. die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.4 Sofern Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für noch nicht erbrachte Lieferungen bzw. Leistungen Vorauszahlungen verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

7.5 Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse bzw. unwiderrufliches Akkreditiv.

7.6 Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung. Grundsätzlich behalten wir uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor. Nehmen wir Wechsel und Schecks an, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden mit angemessenen Zinsen mindestens i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) berechnet.

7.7 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, auch wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, gegen unsere Forderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

7.8 Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren bzw. Leistungen sind wir berechtigt, auf den Wert der Waren bzw. der Leistungen 20 % für die bereits aufgewandten Kosten und den entgangenen Gewinn zu fordern, es sei denn, dass der Kunde den Nachweis erbringt, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlich geringeren Umfang als in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Das Währungsrisiko geht zu Lasten des Kunden.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor.

8.2 Der Kunde darf die Waren ausschließlich im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen oder veräußern.

8.3 Zur Verpfändung, Abtretung und/oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.

8.4 Eine Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir sind Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu (analog §§ 947, 948 BGB). Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit dahingehend, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

8.5 Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt.

8.6 Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren. Entsprechendes gilt, wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert wird. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

8.7 Bis zu einem jederzeit möglichen Widerruf durch uns ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung der Forderung anzuzeigen.

8.8 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen unserer Rechte sind wir unverzüglich schriftlich und mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir einen Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde hat im Fall von Pfändungen oder anderen von Dritten ausgehenden Gefährdungen unserer Rechte den Dritten unverzüglich auf das Bestehen unseres Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und uns sämtliche, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben.

8.9 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte Herausgabe unseres Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass wir den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklären.

8.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe bewirken.

 

9. Abtretungsverbot

Der Kunde darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für unsere Leistungen ist unser Firmensitz.

10.2 Erfüllungsort für Leistungen des Kunden ist unser Firmensitz.

10.3 Ist der Kunde Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckprozesse – unser Firmensitz oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden. Hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so gilt als Gerichtsstand unser Firmensitz als vereinbart.

10.4 Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, anwendbar. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen in jeweils geltender Fassung finden keine Anwendung.

Mai 2020